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Campingplatz-, Gaststätte- und Pension-Ordnung Gültig für den Campingplatz „Zur schönen Aussicht“ in Mettingen, einschl. der dazugehörigen Gaststätte „Bergziege“ und Pension (Stand 15.10.2022)

1. Das Campen ist auf diesem Platz nur Urlaubern*innen, die sich bei der Rezeption angemeldet und die entsprechende Übernachtungsgebühr entrichtet haben und den Pächtern*innen von Parzellen (sogenannten Jahresstellplätzen) gestattet.

2. Eine Kopie des Fahrzeugbriefes vom Wohnwagen/Caravan sowie die gültige Gasanlagen-Prüfbescheinigung ist bei Vertragsabschluss bzw. innerhalb von 14. Tagen vorzulegen.

3. Eine Vermietung erfolgt an die Personen, die im Vertrag namentlich aufgeführt sind, sofern diese mit dem Mieter dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht das 18. Lebensjahr überschritten haben.

4. Die komplette Platzgebühr ist bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Bei Ratenzahlung oder verspäteter Zahlung wird zusätzlich ein Säumniszuschlag von 100,00 € für das laufenden Jahr fällig.

5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, sei es durch Kündigung oder Platzverweis des Vermieters/-in oder durch Kündigung seitens des Mieters/-in aus einem Grunde, der vom Vermieter/-in nicht verschuldet ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der für das Mietjahr geleisteten Mietsumme.

6. Ein Zweitwohnwagen auf der gemieteten Parzelle ist nicht gestattet.

7. Das Aufstellen von Hauszelten auf den Stellplätzen ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist das Aufstellen von kleinen Zelten, die lediglich zum Schlafen für Personen geeignet sind, die ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen sind.

8. Die Personenzahl für die Nutzung eines Jahresstellplatzes wird auf 5 begrenzt. Bei Familien, deren Personenzahl höher ist, zahlt jede weitere Person einen Zuschlag von 100,00 Euro pro Jahr. Tagesbesucher*innen sind vor betreten des Campingplatzes anzumelden und auf 4 Personen begrenzt. 

9. Die Camper*innen (Urlauber*innen und Pächter*innen) haben nur die ihnen vom VerpächterIn zugewiesenen Stellplätze zu benutzen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des Verpächters/ der Verpächterin gestattet.

10. Bei Wohnwagen/Caravans und Mobilheime wird einem Platzwechsel an andere Personen grundsätzlich nicht zugestimmt. Der Stellplatz muss dann ordnungsgemäß und sauber verlassen werden. Die Kosten dafür tragen die Mieter bzw. alle weiteren in dem Mietvertrag genannten Personen. Kündigung des Stellplatzes muss 3 Monate vor Ablauf des Vertrages bekannt gegeben werden.

11. Kindern und Jugendlichen ist das Campen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihm gleichgestellten Person (im Sinne §1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz) gestattet.

12. Jeder CampingplatzbenutzerIn hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.

13. Das Hausrecht auf dem Platz, in der Gaststätte und in der Pension behält sich der VerpächterIn vor.

14. Betreten der Anlage und der Pension

  • Das Betreten des Campingplatzes und der Gästezimmer ist Unbefugten generell untersagt.
  • Besucher*innen dürfen den Campingplatz nur betreten, sofern diese sich beim PlatzbetreiberIn/ VerpächterIn angemeldet haben bzw. angemeldet worden sind. Die Anzahl der Tagesbesucher*innen pro Stellplatzplatz/Parzelle ist auf max.4 Besucher begrenzt.
  • Sich unbefugt auf dem Campingplatzgelände oder in den Gästezimmern bzw. in den Tiny-Wohnungen aufhaltende Personen werden des Platzes verwiesen und angezeigt.

15. Pension

  • Innerhalb der Pension ist das Rauchen nicht gestattet. Alle Tiny-Wohnungen und Gästezimmer sind Nichtraucher*innen-Wohnungen und Nichtraucher*innen-Zimmer.
  • Der Aufenthalt auf den Zimmern und in den Tiny-Wohnungen ist nur den Personen gestattet, die diese angemietet haben. Bei Nichtbeachtung wird eine weitere Personengebühr erhoben.

16. Pandemie-Verordnungen werden in der jeweils aktuellen Fassung automatisch Bestandteil der Campingplatz-, Gaststätte- und Pension-Ordnung

  • Somit haben alle Personen auf dem Platzgelände, in der Gaststätte und in der Pension: I. sich an die darin festgelegten Regeln zum Betreten des Platzes usw. zu halten und II. die darin festgelegten Regeln zur Hygiene und Abständen usw. zu befolgen
  • Zuwiderhandlungen führen zu einem Verweis der Personen vom Campingplatz-gelände bzw. der Gaststätte oder der Pension.

Besucher

17. Besuchergebühren und maximale Anzahl von Besuchern

  • Besucher, die Personen auf den jeweils angemieteten Stellplätzen besuchen, dürfen das Gelände nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und nur mit vorheriger Genehmigung des Verpächters/ der Verpächterin betreten. Hierfür ist unaufgefordert und unabhängig von der Besetzung der Anmeldung eine Besuchergebühr gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung vor dem Betreten des Campingplatzes zu entrichten.
  • Zu den Besuchern zählen auch Kinder der Pächter*in, welche nach Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. einen eigenen Hausstand gegründet haben. Für Fahrzeuge von Besucher/-innen ist die im Aushang bekanntgegebene Gebühr zu entrichten. Die Fahrzeuge können ggf. nach Absprache mit dem VerpächterIn auf den Campingplatz mitgenommen werden, wenn diese noch bei dem zu Besuchenden auf den Platz gestellt werden können. Die Anzahl der BesucherIn soll in der Regel 4 Personen nicht übersteigen, sofern andere Verordnungen nicht weniger Personen zulassen.
  • Personen, die nicht ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen sind haben kein Recht auf freien Zutritt zu der Erholungsanlage. Falls BesucherIn länger als 20.00 Uhr auf der Erholungsanlage verbleiben, sind ab dann die gültigen Übernachtungsgebühren zu zahlen. Übernachtungsgäste müssen den Campingplatz bis 12.00 Uhr am nächsten Tag verlassen, bei nicht Einhaltung wird die Tagesgebühr zuzüglich berechnet.
  • Eine Untervermietung ist ohne vorherige Genehmigung des Vermieters/-in nicht gestattet. Für die Dauer der Untervermietung haftet der MieterIn des Stellplatzes für die Personen und deren BesucherIn.
  • Das Spielen auf dem Campingplatzgelände ist nur soweit erlaubt, als eine Belästigung / Schädigung anderer Personen / Sachen ausgeschlossen ist.
  • Die Einrichtungen und die Toiletten sind von den Benutzer/-innen stets in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten. Das Beschmieren der Wände und Türen ist untersagt, ebenso wie das Anbringen von Werbezetteln usw. Rauchen ist vor und im Waschhaus untersagt. Die Benutzung der Toiletten und Waschräume ist Kindern unter 8 Jahren nur in Begleitung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten gestattet. Wäschestücke und Geschirr dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen gewaschen werden. Die Entnahme von heißem Wasser in den Waschanlagen ist nicht gestattet.
  • Jeder Pächter*innen haftet für Schäden, die von ihm selbst oder seinen Angehörigen bzw. seinen Besucher/-innen verursacht worden sind. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder Aufsichts- / Begleitpersonen haften für ihre bzw. die ihnen anvertrauten Kinder.
  • Das Feilbieten innerhalb des eingezäunten Campingplatzgeländes oder jede Art von Handel, Werbevorführung (Ankauf/Verkauf) sowie gewerbliche Tätigkeit ist untersagt. Ebenso ist das Mitbringen von Lebensmitteln und Getränken, welches über den Eigenverbrauch hinausgeht, nicht gestattet.
  • Der VerpächterIn behält sich das Recht vor, im Notfall während der Ferienzeit nicht genutzte Jahresstellplätze Durchgangsreisenden zur Verfügung zu stellen.
  • Das Einfahrtstor zum Campingplatz ist geschlossen zu halten.

18. Gestaltung und Instandhaltung der Pachtfläche

  • Die jeweiligen Stellplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
  • Das Aufstellen von ortsfesten Einrichtungen durch Einrammen von Pfählen ist nicht gestattet (z.B. Absperrungen, Zäune, Plastikwände, sonstiger Sichtschutz, feste Vorzelte usw.).
  • Die Schaffung neuer Zuwegungen oder das Verbreitern vorhandener Zugänge ist verboten.
  • Das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen ist nur dem Verpächter erlaubt.
  • Beim Verlassen des Platzes am Ende der Saison hat jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.
  • Es dürfen während der Winterzeit keine Gegenstände, die bei Wind umherfliegen können, auf dem Platz zurückgelassen werden.

19. Müllsortierung / Umweltschutz

  • Verpackungen, sogenannte „Wertstoffe“ (Plastik und Metall) → gelbe Müllcontainer
  • Glas → ist in den Glascontainern außerhalb des Campingplatzes zu entsorgen
  • Papier, Pappe, Kartons und ZeitschriftenPapiercontainer
  • Speisereste, Obst- und Gemüseabfälle („Küchenabfälle“) und Restmüllschwarzer Müllcontainer. Doch kein Sperrmüll, Sondermüll oder Elektroschrott!
  • Sperrmüll, Sondermüll und ElektrogeräteRecyclinghof Mettingen
  • Laub, Gras und Ästezur Kompostierung an die dafür vorgesehen Stelle (nicht in die Müllcontainer!). An den Müllcontainern dürfen keine Gegenstände wie Schrott, Sperrmüll, Sondermüll oder Elektroschrott usw. abgeladen werden.
  • Chemietoiletten dürfen nur mit gewässerunschädlichen Sanitärpräparaten mit dem RAL-Umweltzeichen Nr. 84 benutzt werden.
  • Entleerung von Chemietoiletten und Schmutzwasser → in die dafür vorgesehenen Ausgussvorrichtungen an den Waschhäusern
  • Gegenstände wie Flaschen, Dosen, Müll usw. dürfen nicht in die angrenzenden Gelände geworfen werden.
  • Geschirrspülen, Wäschewaschen und Körperreinigung ist nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.
  • Das Wagenwaschen oder das Reparieren von Fahrzeugen ist auf dem Campingplatz nicht gestattet.
  • Kippen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos usw. sind ordnungsgemäß zu entsorgen (d.h. nicht einfach irgendwo hinwerfen oder “fallen lassen”).

20. Pflanzen und Tiere

  • Rasenflächen sind während der Saison in einem gepflegten, d.h. gemähten und Laubfreien Zustand zu halten, das Rasensprengen ist verboten. Geschieht das Rasenmähen nicht, so lässt der VerpächterIn dieses auf Kosten des Pächters*in durchführen.
  • Beschädigung oder Zerstörung dieser Pflanzen hat die sofortige Kündigung zur Folge. Der Pächter haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für neue Pflanzen und/oder andere Ausgleichsmaßnahmen. Selbiges gilt auch für mutwillig beschädigte Pflanzen, besonders junge oder neu angepflanzte Bäume.
  • Das Aufstellen von Maulwurfsfallen ist untersagt.

21. Befahren des Campingplatzes

  • Der Campingplatz darf mit Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo (3km/h) befahren werden. Unnötiges Fahren auf dem Campingplatz ist zu vermeiden. Der gepachtete Platz ist direkt anzufahren. Das Wenden auf anderen Plätzen ist untersagt.
  • Für die Zeit von 22.00 Uhr - 07.30 Uhr besteht auf dem gesamten Campingplatz Fahrverbot.
  • Ausnahmen hält sich der VerpächterIn vor: Bei schlechten Witterungsverhältnissen z.B. im Frühjahr bzw. Herbst ist das Befahren des Campingplatzes nur nach Absprache möglich.

22. Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen

  • Jeweils ein Fahrzeug des Pächters*innen darf auf der von ihm/ihr gepachteten Fläche abgestellt werden.
  • Zweitfahrzeuge sind Genehmigungs- und Gebührenpflichtig, diese dürfen nur auf die ihnen zugewiesenen Flächen abgestellt werden.
  • Ungenutzte Stellflächen für Zelte und Wohnwagen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Der Verpächter erhebt bei Missachtung einen Tagessatz für Urlauber (2 Personen, 1 Kfz und Wohnwagen bzw. den jeweils gültigen Mindestmietpreis des blockierten Platzes).

23. Stromanschluss

  • Sämtliche Stromanschlüsse sind auf 10 Ampere (ca. 2000 Watt) abgesichert. Es ist verboten, elektrische Heizgeräte, Kochplatten usw. anzuschließen.
  • Als Zuleitung darf nur Kabel verwendet werden, das die Beschriftung RNF H07 trägt.
  • Stromausfälle sind unmittelbar bzw. bei nächtlichem Auftreten spätestens am nächsten Morgen zu melden.
  • Lässt sich der Verursacher feststellen, ist der VerpächterIn berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu erheben.

24. Haustierhaltung ist nicht gestattet!

25. Schwimmbadnutzung

  • Das Schwimmen ist von 8.00 Uhr morgens bis 20.00 Uhr abends gestattet.
  • Eltern sind gegenüber ihren Kindern im Schwimmbad aufsichtspflichtig, Kinder bis 12 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen schwimmen.
  • Wenn Sie mit Ihrem Baby oder Kleinkind in unserem Frei- oder Hallenbad schwimmen wollen, dann ist eine Schwimmwindel bzw. eine Badewindelhose notwendig. Wir als Betreiber des Bades verlangen, dass ein Baby bzw. ein Kleinkind eine Schwimmwindel bzw. eine Badewindelhose im Wasser trägt. Es muss verhindert werden, dass der Stuhlgang und damit Bakterien, Keime und vor allem Feststoffe ins Wasser gelangen.
  • Jeder Badegast muss sich unmittelbar vor dem Baden duschen.
  • Das Benutzen von Duschgel oder Haar-Shampoo unter der Dusche, direkt am Swimmingpool, ist nicht gestattet.
  • Im Schwimmbad sind nur aufblasbare Wasser- bzw. Strandbälle und kleine Schwimmreifen erlaubt.
  • Alle mitgebrachten Gegenstände sind nach dem Baden unmittelbar wieder mitzunehmen.
  • Das Essen und Trinken im Bereich des Schwimmbades ist verboten.
  • Das Eincremen unmittelbar vor dem Schwimmen schadet nur der Umwelt, wenn Sie sich eingecremt haben, gehen Sie bitte erst nach 30 Minuten schwimmen.
  • Badebekleidung: Erlaubt sind nur noch Badeanzug, Bikini und Badehosen, die auch als solche zu erkennen sind. Vor allem müssen sie eng anliegen, mit T-Shirts und Unterwäsche usw. darf nicht geschwommen werden.

26. Ruhezeiten, Lärmvermeidung

  • Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte sowie Musikinstrumente usw. dürfen nur insoweit benutzt werden, als andere Personen nicht gestört werden.
  • Jedes unnötige Lärmen ist in der Zeit von 22.00-08.00 Uhr untersagt.
  • Das Schneiden der eigenen Hecken und Mähen von Rasen auf der Parzelle darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr -18.00 Uhr erfolgen. Das Mähen an Sonn- und Feiertagen ist nicht gestattet.

27. Brandschutz

  • Offene Feuer z.B. in Feuerschalen und Kohlegrill sind auf dem Campingplatz nicht gestattet. Kochstellen sind während des Gebrauchs ständig zu überwachen, so dass eine Brandgefahr nicht entstehen kann.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entzünden von Lagerfeuern ist generell verboten.
  • Bei der Aufstellung von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten ist auf einen Sicherheitsabstand von ca. 5 m zum benachbarten Wohnwagen usw. zu achten.
  • Die Gasheizungen der Wohnwagen und Vorzelte müssen in regelmäßigem Abstand (derzeit alle zwei Jahre) von einem Gasfachmann kontrolliert werden, der die Funktionstüchtigkeit bestätigen muss. Diese Bescheinigung hat der Pächter dem Verpächter auf Verlangen vorzuweisen.

Verstöße gegen diese Camping-, Gaststätten- und Pensionsordnung haben die sofortige Kündigung zur Folge.

Einsichtnahme in die jeweils gültige Landescampingplatzordnung ist jederzeit bei dem VerpächterIn möglich. Die im Pachtvertrag der Jahresplätze beinhaltende detaillierte Platzordnung erhält darüber hinaus ihre Gültigkeit.

Änderungen dieser Campingplatzordnung bleiben dem VerpächterIn vorbehalten und werden durch Aushang und im Internet unter www.camping-schoene-aussicht.de bekanntgegeben. Der Vertrag und die Campingplatzordnung gilt ab sofort und wird von allen Stellplatzmieter/-innen als Bestandteil der Stellplatzvereinbarung mit Unterschrift des Mietvertrages oder mit Buchung eines Stellplatzes anerkannt.

Ebenfalls verweisen wir hiermit auf unsere bestehende Datenschutzverordnung. Diese finden Sie auf unserer Internetseite www.camping-schoene-aussicht.de. Mit der Unterschrift auf dem Stellplatzvertrag oder mit Buchung eines Stellplatzes erkennen Sie gleichzeitig die Datenschutzverordnung an.

Mettingen, den 15.10.10.2022
Der Verpächter/ Die Verpächterin

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